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Aufnahme abgelehnt: Bescheid trotz Nachrückverfahrens anfechten!
Viele Eltern erhalten nach der Anmeldung ihres Kindes an der (Wunsch-) Grundschule einen Ablehnungsbescheid. Der Grund dafür ist häufig der Mangel an verfügbaren Schulplätzen. Doch auch wenn die Grundschule ausgelastet ist, sollte gegen den Ablehnungsbescheid des Schulamts grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Auch bei Durchführung eines Nachrückverfahrens!
Einige Schulämter – derzeit das Schulamt Berlin Tempelhof-Schöneberg, das Schulamt Charlottenburg-Wilmersdorf sowie das Schulamt Reinickendorf v. Berlin – behaupten demgegenüber, dass ein Widerspruch nicht notwendig sei, da ein Nachrückverfahren für alle abgelehnten Erstwünsche durchgeführt würde. So erhielten Kinder, die aus Kapazitätsgründen abgelehnt worden seien, die Chance auf einen frei werdenden Platz an der gewünschten Grundschule in Berlin.
Ablehnung Grundschule Berlin, Anwalt für Schulrecht Berlin
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