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Drei Mädchen

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Aufnahme abge­lehnt: Bescheid trotz Nach­rück­ver­fah­rens anfechten!

Viele Eltern erhal­ten nach der Anmel­dung ihres Kin­des an der (Wunsch-) Grund­schule einen Ableh­nungs­bescheid. Der Grund dafür ist häufig der Mangel an ver­füg­baren Schul­plät­zen. Doch auch wenn die Grund­schule aus­ge­las­tet ist, sol­lte gegen den Ableh­nungs­bescheid des Schul­amts grund­sätz­lich Wider­spruch ein­ge­legt werden. Auch bei Durch­führung eines Nach­rück­ver­fahrens!

Einige Schul­ämter – der­zeit das Schul­amt Berlin Tempel­hof-Schöne­berg, das Schul­amt Charlot­ten­burg-Wilmers­dorf sowie das Schul­amt Reinicken­dorf v. Berlin – behaup­ten dem­gegen­über, dass ein Wider­spruch nicht not­wen­dig sei, da ein Nach­rück­ver­fahren für alle abge­lehn­ten Erst­wün­sche durch­ge­führt würde. So erhiel­ten Kin­der, die aus Kapa­zi­täts­grün­den abge­lehnt wor­den seien, die Chance auf einen frei werden­den Platz an der gewünsch­ten Grund­schule in Berlin.

Warum der Wider­spruch dennoch wichtig ist:

Die Argu­men­ta­tion des Schul­amts ist irre­füh­rend und greift zu kurz. Es gibt mehrere Gründe, warum trotz ange­kün­dig­ten Nach­rück­ver­fah­rens Wider­spruch ein­legen sollte:

Fehler im Auswahl­verfahren:

Auswahl­verfahren kön­nen fehler­haft und damit rechts­widrig sein. Das kann zum Bei­spiel passie­ren, wenn ein Mit­bewer­ber­kind zu Unrecht an der Grund­schule auf­genom­men wurde, etwa weil eine „Schein­anmel­dung“ oder eine unwirk­same Anmel­dung vor­liegt.

Rechts­fehler dieser Art füh­ren dazu, dass die Chan­cen der ande­ren Kin­der, die im regu­lären Ver­fah­ren um Auf­nahme an der (Wunsch-) Grund­schule eine Ableh­nung erhal­ten haben, ver­ringert wer­den. Das Ober­ver­wal­tungs­gericht Berlin hat ent­schie­den, dass das Schul­amt in die­sem Fall die Rechts­ver­let­zung behe­ben muss, indem es (aus­schließ­lich) Kinder aus dem Kreis der­jeni­gen auf­zu­neh­men hat, die die Ableh­nung ange­foch­ten haben.

Keine Berück­sich­ti­gung von Rechts­fehlern im Nachrückverfahren!

Im Nach­rück­ver­fahren werden Rechts­fehler grund­sätzlich nicht berück­sich­tigt. Das bedeu­tet, dass ein fehler­haf­tes Aus­wahl­ver­fah­ren nicht korri­giert wird, selbst wenn freie Plätze ver­füg­bar wer­den sollten.

Verkürzung der Rechts­schutz­möglichkeiten:

Nur die frist­gerechte Ein­le­gung des Wider­spruchs ermög­licht die Über­prü­fung der Recht­mäßig­keit des gesam­ten Aus­wahl­ver­fah­rens. So können Eltern sicher­stellen, dass die Rechte ihres Kindes auf Auf­nahme an der gewünsch­ten Grund­schule gewahrt werden.

Fazit:

Eltern sollten gegen eine Ableh­nung immer Wider­pruch ein­legen, auch wenn ein Nach­rück­ver­fahren statt­findet. Andern­falls könn­ten berech­tigte Ansprüche auf Auf­nahme in die gewünschte Grund­schule unberück­sichtigt bleiben.

Zusätzliche Hinweise:

  • Frist: Der Wider­spruch gegen einen Ableh­nungs­bescheid muss inner­halb eines Monats nach Bekannt­gabe des Ableh­nungs­bescheids ein­ge­legt werden.
  • Form: Der Wider­spruch kann form­los schrift­lich oder zur Nieder­schrift bei der zustän­digen Behörde ein­ge­legt werden; eine E-Mail reicht nicht aus!
  • Begründung: Es ist nicht zwin­gend not­wendig, den Wider­spruch zu begrün­den. Es kann aber hilf­reich sein, die Gründe für den Wider­spruch darzulegen.
  • Beratung: Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie Wider­spruch ein­legen soll­ten, können Sie sich von einer Anwäl­tin, einem Anwalt oder einer Bera­tungs­stelle für Schul­recht in Berlin bera­ten lassen.

Ablehnung Grundschule Berlin, Anwalt für Schulrecht Berlin


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Eltern, die auf ihren Antrag auf Aufnahme an ihrer Wunsschule eine Ablehnung/ Ablehnungsbescheid erhalten haben, können auch künftig mit einem Schulplatz an einer Grundschule oder einem Gymnasium rechnen.
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