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Ablehnung Grundschule - Anwalt für Schulrecht

Widerspruch
→ Taktisch handeln

Eltern und deren Kinder, die an der Grund­schule oder weiter­füh­rende Schule ihrer Wahl kei­nen Schul­platz und eine Ableh­nung erhal­ten, müs­sen ihre Wunsch­schule nicht gleich fal­len lassen. Sie können ihren Auf­nahme­an­spruch im Wege des Wider­spruchs bzw. einer Schul­platz­klage weiter­ver­fol­gen.

Sind dem Schul­amt bzw. der Schule bei der Ver­gabe der Schul­plätze Feh­ler unter­lau­fen, sind die Erfolgs­aus­sich­ten eines Wider­spruchs bzw. einer Schul­platz­klage beson­ders güns­tig.

Akteneinsicht

Aus­gangs­punkt eines sol­chen Ver­fah­rens ist stets die Ein­sicht in den gesam­ten Ver­wal­tungs­vor­gang des Schul­amts sowie der Auf­nahme­an­träge sämt­icher auf­ge­nom­mener Kin­der der betref­fen­den Schule. Erst auf die­ser Grund­lage lässt sich eine belast­bare Beur­tei­lung der Erfolgs­aus­sich­ten eines Wider­spruchs bzw. einer Schul­platz­klage tref­fen.

Erfolgsaussichten

Diese erfor­dert ihrer­seits eine Fehler­suche im Wider­spruchs­ver­fahren, der Gewich­tung auf­gedeck­ter Feh­ler und der Beur­tei­lung der daraus sich erge­ben­den Rechts­fol­gen. So konn­ten die Schul­auf­nahme­ver­fahren im Berei­ch Grund­schule zum Schul­jahr 2023/2024 – allein im Wege des Wider­spruchs – zu mehr als zwei Drit­teln erfolg­reich abgeschlos­sen wer­den.

In welchen Fällen ist ein Widerspruch sinnvoll?

Ganz über­wie­gend. Die Ein­le­gung des Wider­spruchs ist erfah­rungs­gemäß der zweck­mä­ßigste Weg, den Schul­platz trotz Ableh­nung an der gewün­sch­ten Grund­schule Erfolg ver­sprechend durch­zu­setzen. Der Erhe­bung einer Schul­platz­klage bedarf es in der Regel nicht, jeden­falls nicht sofort. Wir über­prüfen für Sie, ob die Auf­nahme­kapa­zität der Grund­schule tat­säch­lich erschöpft und das Aus­wahl­ver­fahren ver­fahrens­fehler­frei durch­geführt wor­den ist.

Welche Strategie ist Erfolg versprechend?

Wegen des Ver­bots des Nach­schie­bens von Grün­den im Wider­pruchs­ver­fahren führt der für das Anmelde­ver­fahren maß­geb­li­che Ansatz, für den Bewer­ber günstige Angaben umfas­send und abschlie­ßend bereits bei der Anmel­dung und damit vor der Ableh­nung vor­zu­tragen, in der Regel nicht wei­ter. Hier ist Tak­tik gefragt. Eltern, die unse­ren Empfeh­lungen folgen, haben auch weiter­hin gute Aus­sichten, nach erfolg­ter Ableh­nung einen Schul­platz an der Grund­schule oder wei­ter­führen­den Schule ihrer Wahl zu erhal­ten. Wir bera­ten Sie gerne. Eine erste tele­foni­sche Bera­tung bleibt für Sie kosten­frei.



Weitere Schulplätze 2023/2024

Schulamt Pankow/ Prenzlauer Berg

Grundschule im Eliashof: Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Schulamts Pankow/ Prenzlauer Berg zum Schuljahr 2023/2024 erfolgreich → mehr

Anwalt Schulrecht: Ablehnung Grundschule
 -  Widerspruch

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Wider­spruch gegen den Ableh­nungs­bescheid des Schul­amts Berlin Treptow-Köpenick hat Erfolg: Das Schul­amt stellt nach Ableh­nung weite­ren Schul­platz an der Grünauer Gemein­schafts­schule zur Verfügung. → mehr

Anwalt Schulrecht: Ablehnung Schulplatz
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Ein­schu­lung 2023/2024: Erfolg­rei­cher Wider­spruch gegen das Schul­amt Berlin Mitte: Das Schul­amt nimmt weite­ren Schüler an der nicht zustän­digen Grund­schule am Teuto­bur­ger Platz auf. → mehr

Anwalt Schulrecht: Ablehnung Grundschule
 -  Widerspruch

Schulamt Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf

Wider­spruch gegen die Ableh­nung des Schul­amts Char­lotten­burg-Wilmers­dorf erfolg­reich: Das Schul­amt stellt im Rah­men der Ein­schu­lung wei­tere Schul­plätze an der nicht zustän­digen Rein­felder Schule zur Verfügung. → mehr

Anwalt Schulrecht: Ablehnung Schulplatz
Grundschule  -  Berlin

Schulamt Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf

Wider­spruch gegen das Schul­amt Berlin Char­lotten­burg-Wilmers­dorf hat Erfolg: Das Schul­amt stellt nach erfolg­ter Ableh­nung wei­tere Schul­plätze an der Joan-Miro-Grund­schule (SESB) – Staat­liche Europa-Schule Berlin – bereit. → mehr

Anwalt Schulrecht: Ablehnung Grundschule
 -  Widerspruch

Schulamt Berlin Mitte

Grund­schule am Arkonaplatz: Erneute Eini­gung mit dem Schul­amt Berlin Mitte.

Das Schul­amt Berlin Mitte hat sich im Zuge der Ein­schu­lung an der Grund­schule am Arkona­platz bereit erklärt, auch zum Schul­jahr 2023/2024 wei­tere Schul­plätze zur Ver­fü­gung zu stellen. → mehr

Anwalt Schulrecht: Ablehnung Schulplatz
Grundschule  -  Berlin

Schulamt Berlin Friedrichshain-Kreuzberg

Einschulung Justus-von-Liebig-Grund­schule: Erfolg­reiches Wider­spruchs­ver­fahren gegen das Schul­amt Frie­drichs­hain-Kreuz­berg zum Schul­jahr 2023/2024. → mehr

Anwalt Schulrecht: Ablehnung Grundschule
 -  Widerspruch

Schulamt Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf

Das Schul­amt Berlin Char­lotten­burg-Wilmers­dorf nimmt nach Ableh­nung und Wider­spruch wei­tere Schüler­innen und Schüler an der Wald-Grundschule auf. → mehr

Anwalt Schulrecht: Ablehnung Schulplatz
Grundschule  -  Berlin

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Weitere Schulplätze an der Papageno-Grundschule

Einschulung 2023/2024: Das Schul­amt Mitte muss nach erfolg­reichem Wider­spruch wei­tere Schul­plätze an der Papageno-Grund­schule bereit­stellen. → mehr

Anwalt Schulrecht: Ablehnung Grundschule
 -  Widerspruch

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Fritz-Karsen-Schule (Gemeinschaftsschule): Erneute Eini­gung mit dem Schul­amt Berlin Neu­kölln zum Schuljahr 2023/2024. → mehr

Anwalt Schulrecht: Ablehnung Schulplatz
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Das Schul­amt Berlin Pankow/ Prenz­lauer Berg stellt nach erfolg­ter Ableh­nung und Wider­spruch wei­tere Schul­plätze an der Grund­schule im Hofgarten bereit. → mehr

Anwalt Schulrecht: Ablehnung Grundschule
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Einschulung 2023/2024: Erneute Eini­gung mit dem Schul­amt Berlin Berlin Pankow/ Prenz­lauer Berg: Das Schul­amt stellt nach Absage wei­te­ren Schul­platz an der nicht zustän­digen Wilhelm-von-Humboldt-Gemein­schafts­schule bereit. → mehr

Anwalt Schulrecht: Ablehnung Schulplatz Grundschule
 -  Klage

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Ablehnung Wenn der Schulplatz an der Wunschschule abgelehnt wird: Widerspruch einlegen. Eltern, deren Antrag auf Aufnahme in die gewünschte Grundschule abgelehnt wird, können Sie sich mit Widerspruch und Klage dagegen wenden. Grundsätzlich kann das Widerspruchs- und Klageverfahren eigenständig durchgeführt und auf einen Anwalt verzichtet werden. Wichtig ist es aber, Fristen einzuhalten und bestimmte Formalien zu kennen. Eltern, die eine Beratung in Anspruch nehmen, sind in der Regel deutlich im Vorteil. So lassen sich die Chancen auf einen Schulplatz an der Wunschschule trotz Ablehnung deutlich verbessern. Hat das Schulamt den Schulplatz an der gewünschten Grundschule zu Unrecht abgelehnt, kann der Widerspruch und der damit verfolgte Anspruch auf Aufnahme in die Wunschschule in geeigneten Fällen u.a. damit begründet werden, das Schulamt habe die Anzahl der zur Verfügung gestellten Schulplätze falsch berechnet. So gehen Eltern vor, wenn der Schulplatz an der Wunschschule abgelehnt wird: Rechtzeitig Widerspruch einlegen! Nicht in jedem Fall braucht es dazu zwingend einer Beratung durch einen Anwalt. Wichtig ist es aber, bestehende Verfahrensvorschriften zu beachten. Eltern, die auf ihren Antrag auf Aufnahme an ihrer Wunschschule eine Ablehnung bzw. einen Ablehnungsbescheid erwarten oder bereits erhalten haben und unseren Empfehlungen folgen, können auch künftig mit einem Schulplatz an der von ihnen gewünschten Grundschule in Berlin rechnen. Hierbei geht es um Maßnahmen, die noch vor Erhalt des Ablehnungsbescheides ergriffen werden sollten und solchen, die nach dem Erhalt der Ablehnung getroffen werden können. So gehen wir vor: Beratung Zunächst beraten wir Sie, ob die Einlegung von Widerspruch hinreichende Aussichten auf Erfolg hat und der Schulplatz an der gewünschten Grundschule trotz Ablehnung durch das Schulamt somit überhaupt durchgesetzt werden kann. Sollten hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, besprechen wir mit Ihnen das weitere Vorgehen. Widerspruch In Absprache mit Ihnen legen wir gegen den Ablehnungsbescheid rechtzeitig Widerspruch ein. Wir beantragen Akteneinsicht und prüfen die der Ablehnung zugrunde liegenden Unterlagen. Nicht selten finden sich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers mit der Folge, dass das Schulamt weitere Schulplätze an der betroffenen Grundschule zur Verfügung stellen muss. Schulplatzklage Sollte das Schulamt dem auf die Ablehnung eingelegten Widerspruch nicht oder nicht rechtzeitig vor Beginn der Ferien bzw. vor Schuljahresbeginn entsprechen und den begehrten Schulplatz an der Grundschule Ihrer Wahl somit nicht bereitstellen, erheben wir in Absprache mit Ihnen die so genannte „Schulplatzklage“ mit dem die vorläufige Aufnahme an der Grundschule erreicht werden kann. Daneben veranlassen wir die weiteren Verfahrensschritte.
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