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Handyverbot in der Schule:
Wie lange dürfen Lehrer Schülern das Handy wegnehmen?
Die Nutzung eines Handys während des Unterrichts entgegen eines schulinternen Verbotes stellt eine Störung des Unterrichts bzw. der Erziehungsarbeit der Schule dar. Nicht selten reagieren Lehrer hiergegen mit einem Handyverbot.
Ob und unter welchen Voraussetzungen Lehrer bzw. die Schule gegen die Nutzung eines Handys vorgehen können, ist in den Schulgesetzen der Länder geregelt. So bestimmt etwa § 62 Abs. 3 Schulgesetz Berlin den Grundsatz, dass
„die Lehrkraft im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel entscheidet, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird“.
Welche Maßnahmen Lehrer bzw. Schulen im Einzelnen treffen können, ist in den §§ 62 Abs. 2 und 63 Abs. 2 Schulgesetz Berlin geregelt.
Die nach § 62 Abs. 2 Schulgesetz Berlin mögliche – vorübergehende – Wegnahme des Handys als Erziehungsmaßnahme des Lehrers ist danach ohne weiteres zulässig, wenn eine Schülerin oder ein Schüler während des Unterrichts wiederholt die Aufmerksamkeit auf das Handy richtet. Gegen eine solche Maßnahme der Schule kann nach Ansicht der Verwaltungsgerichte indessen grundsätzlich nicht vorgegangen werden. Denn sie stellen wegen ihres pädagogischen Wesens und des eher geringfügigen Gewichts des damit verbundenen Eingriffs in die Grundrechte des betroffenen Schülers sowie seiner Eltern in der Regel keinen Verwaltungsakt dar, der mit einem Widerspruch oder einer Klage angreifbar wäre.
Demgegenüber ließe sich die Wegnahme des Handys dann als Verwaltungsakt bewerten und mit Erfolg angreifbar sein, wenn diese sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Dies dürfte z.B. anzunehmen sein, wenn der Lehrer die Einziehung etwa für die Dauer von mehr als ein bis zwei Tage ausspricht und das Handy entsprechend lange einbehält. Dann nämlich kann von einer nur vorübergehenden Maßnahme in der Regel nicht mehr gesprochen werden. Maßgeblich sind aber auch insoweit immer die konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls.
Letzteres gilt in Fällen, in denen die getroffene Erziehungsmaßnahme des Lehrers bzw. der Schule, wie etwa die (vorübergehende) Wegnahme des Handys, keinen Erfolg (mehr) verspricht, weil die betreffende Schülerin bzw. der Schüler sich beharrlich über das Handyverbot hinwegsetzt. Dann kann die Schule nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz Berlin Ordnungsmaßnahmen treffen, wie etwa einen schriftlichen Verweis oder den Ausschluss vom Unterricht und anderen Veranstaltungen der Schule.
Ordnungsmaßnahmen der Schule können im Wege des Widerspruchs bzw. der Klage angegriffen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Schule insbesondere bei der Wahl der Ordnungsmaßnahme ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zukommt, in den das Gericht nicht korrigierend eingreifen darf. Gerichtlich überprüfbar ist lediglich, ob die Schule bei ihrer Entscheidung die Umstände berücksichtigt hat, die nach der Sachlage für diese Entscheidung von Bedeutung waren und ob die verhängte Ordnungsmaßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Verhältnismäßig in diesem Sinne ist eine Maßnahme, wenn sie zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist.
So wäre beispielsweise der Ausschluss vom Unterricht von bis zu zehn Tagen unverhältnismäßig, wenn der fortgesetzten Nutzung des Handys bereits durch einen schriftlichen Verweis der Schule begegnet werden kann.
Grundsätzlich unverhältnismäßig wäre es schließlich, wenn die Schule das eingezogene Handy an die Eltern herausgibt. Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Aushändigung des Handys an die Eltern rechtfertigen, bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Schule bzw. der Lehrer das Handy an die betroffene Schülerin bzw. den Schüler selbst zurückzugeben hat.
Fazit: Lehrer dürfen Schülern grundsätzlich das Handy wegnehmen und einbehalten, soweit dies zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels, den betroffenen Schüler zu einer von einer entsprechenden Einsicht getragenen Verhaltensänderung zu bewegen, erforderlich und angemessen ist. Der Lehrer darf das Handy insoweit aber nicht zu lange, also nur vorübergehend wegnehmen. Entscheidend sind immer die besonderen Umstände des Einzelfalls.
Kann von einer nur vorübergehenden Wegnahme nicht mehr gesprochen werden, handelt es sich um eine im abschließenden Katalog des § 62 Abs. 2 Schulgesetz Berlin nicht vorgesehene Ordnungsmaßnahme und damit um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt.
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