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Drei Mädchen

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Handyverbot in der Schule:
Wie lange dürfen Lehrer Schülern das Handy weg­nehmen?

Die Nutzung eines Handys während des Unter­richts ent­gegen eines schul­inter­nen Ver­bo­tes stellt eine Stö­rung des Unter­richts bzw. der Erzie­hungs­arbeit der Schule dar. Nicht sel­ten rea­gie­ren Lehrer hier­gegen mit einem Handy­verbot.

Ob und unter wel­chen Voraus­setzungen Lehrer bzw. die Schule gegen die Nut­zung eines Handys vor­gehen kön­nen, ist in den Schul­gesetzen der Länder gere­gelt. So bestimmt etwa § 62 Abs. 3 Schul­gesetz Berlin den Grundsatz, dass

„die Lehr­kraft im Rahmen ihrer päda­go­gi­schen Ver­ant­wor­tung unter Beach­tung des Grund­satzes der Ver­hältnis­mäßig­keit über das erzie­heri­sche Mittel ent­schei­det, das der jewei­li­gen Situ­ation sowie dem Alter und der Persön­lich­keit der Schü­lerin oder des Schü­lers am ehes­ten gerecht wird“.

Welche Maßnahmen Lehrer bzw. Schulen im Einzelnen treffen können, ist in den §§ 62 Abs. 2 und 63 Abs. 2 Schulgesetz Berlin geregelt.

Die nach § 62 Abs. 2 Schul­gesetz Berlin mög­li­che – vorüber­gehende – Weg­nahme des Handys als Erzie­hungs­maß­nahme des Lehrers ist danach ohne weite­res zuläs­sig, wenn eine Schü­le­rin oder ein Schü­ler während des Unter­richts wie­der­holt die Auf­merk­sam­keit auf das Handy richtet. Gegen eine sol­che Maß­nahme der Schule kann nach Ansicht der Ver­wal­tungs­gerichte indes­sen grund­sätz­lich nicht vor­ge­gangen werden. Denn sie stellen wegen ihres päda­go­gi­schen Wesens und des eher gering­fü­gigen Gewichts des damit ver­bun­de­nen Ein­griffs in die Grund­rechte des betrof­fenen Schülers sowie sei­ner Eltern in der Regel kei­nen Ver­wal­tungs­akt dar, der mit einem Wider­spruch oder einer Klage an­greif­bar wäre.

Dem­gegen­über ließe sich die Weg­nahme des Handys dann als Ver­wal­tungs­akt bewer­ten und mit Erfolg angreif­bar sein, wenn diese sich über einen längeren Zeit­raum erstreckt. Dies dürfte z.B. anzu­neh­men sein, wenn der Lehrer die Ein­zie­hung etwa für die Dauer von mehr als ein bis zwei Tage aus­spricht und das Handy ent­spre­chend lange ein­be­hält. Dann nämlich kann von einer nur vorüber­gehen­den Maß­nahme in der Regel nicht mehr gespro­chen werden. Maß­geb­lich sind aber auch inso­weit immer die kon­kre­ten Umstände des zu beur­tei­len­den Ein­zel­falls.

Letzte­res gilt in Fäl­len, in denen die getrof­fene Erzie­hungs­maß­nahme des Lehrers bzw. der Schule, wie etwa die (vorüber­gehende) Weg­nahme des Handys, kei­nen Erfolg (mehr) ver­spricht, weil die betref­fende Schü­lerin bzw. der Schü­ler sich beharr­lich über das Handy­verbot hin­weg­setzt. Dann kann die Schule nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Schul­gesetz Berlin Ord­nungs­maß­nahmen treffen, wie etwa einen schrift­lichen Ver­weis oder den Aus­schluss vom Unter­richt und anderen Ver­anstal­tungen der Schule.

Ord­nungs­maß­nahmen der Schule können im Wege des Wider­spruchs bzw. der Klage ange­grif­fen werden. Hier­bei ist jedoch zu beach­ten, dass der Schule insbe­son­dere bei der Wahl der Ord­nungs­maß­nahme ein päda­gogi­scher Beur­tei­lungs­spiel­raum zukommt, in den das Gericht nicht korri­gie­rend ein­grei­fen darf. Gericht­lich über­prüf­bar ist ledig­lich, ob die Schule bei ihrer Ent­schei­dung die Umstände berück­sich­tigt hat, die nach der Sach­lage für diese Ent­schei­dung von Bedeu­tung waren und ob die ver­hängte Ord­nungs­maß­nahme dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mäßig­keit ent­spricht.

Verhält­nis­mäßig in die­sem Sinne ist eine Maß­nahme, wenn sie zur Errei­chung des Zwecks geeignet, erfor­der­lich und an­gemes­sen ist.

So wäre bei­spiels­weise der Aus­schluss vom Unter­richt von bis zu zehn Tagen unver­hält­nis­mäßig, wenn der fort­gesetz­ten Nut­zung des Handys bereits durch einen schrift­li­chen Ver­weis der Schule begeg­net werden kann.

Grund­sätz­lich unver­hält­nis­mäßig wäre es schließ­lich, wenn die Schule das einge­zogene Handy an die Eltern heraus­gibt. Soweit keine beson­deren Umstände vor­lie­gen, die eine Aus­händi­gung des Handys an die Eltern recht­ferti­gen, bleibt es bei dem Grund­satz, dass die Schule bzw. der Lehrer das Handy an die betrof­fene Schü­lerin bzw. den Schü­ler selbst zurück­zu­geben hat.

Fazit: Lehrer dürfen Schü­lern grund­sätz­lich das Handy weg­nehmen und ein­behalten, soweit dies zur Errei­chung des gesetz­geberi­schen Ziels, den betrof­fenen Schüler zu einer von einer ent­sprechen­den Ein­sicht getra­genen Ver­haltens­ände­rung zu bewe­gen, erfor­der­lich und ange­mes­sen ist. Der Lehrer darf das Handy inso­weit aber nicht zu lange, also nur vorüber­ge­hend weg­neh­men. Ent­schei­dend sind immer die beson­de­ren Umstände des Einzel­falls.

Kann von einer nur vorüber­gehen­den Weg­nahme nicht mehr gespro­chen werden, handelt es sich um eine im abschlie­ßenden Kata­log des § 62 Abs. 2 Schul­gesetz Berlin nicht vorge­sehene Ord­nungs­maß­nahme und damit um einen rechts­widri­gen Ver­wal­tungs­akt.


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