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Aufnahme Grundschule (Härtefall)
Die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalls, der zu einer vorrangigen Aufnahme in die gewünschte Grundschule oder weiterführende Schule führt, müssen von den Eltern vor Abschluss des Auswahlverfahrens geltend gemacht werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin entschieden.
Ob ein Schüler an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, beurteilt sich - so das OVG Berlin - grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht. Anderenfalls müssten bereits abgeschlossene Aufnahmeverfahren unter Umständen wieder aufgenommen und erneut durchgeführt werden. → zurück
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