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Schulschließung
Verwaltungsgericht Berlin: Schüler und deren Eltern haben grundsätzlich kein Recht auf Fortbestand der besuchten Schule.
Nach Ansicht des VG Berlin steht die Entscheidung über die Schließung einer Schule im Ermessen des Schulträgers. Hat dieser bei der Ausübung seines Ermessens alle relevanten Belange eingestellt, die Vor- und Nachteile der jeweiligen Standorte ermittelt und gerecht abgewogen, die jeweils betroffenen Schüler zahlenmäßig berücksichtigt und die privaten Interessen der Schüler und ihrer Eltern am Erhalt der Schule einbezogen, so sei die Schließung nicht zu beanstanden, solange die von der Schließung der Schule betroffenen Schüler den gewählten Bildungsgang (Schulform) an einer vergleichbaren Schule in zumutbarer Entfernung abschließen können. → zurück
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