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Zuzug in den Einschulungsbereich
Ein voraussehbarer Zuzug in den Einschulungsbereich einer Grundschule rechtfertigt nach in Berlin geltendem Schulrecht keine Besserstellung bei der Vergabe von Schulplätzen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin begründet der Umstand, dass Schülerinnen und Schüler voraussehbar, aber erst nach der schulbehördlichen Auswahlentscheidung in den Einschulungsbereich einer bestimmten Grundschule ziehen mangels gesetzlicher Grundlage allein keinen Grund für eine Privilegierung im Wege der Schulplatzreservierung oder bedingten Aufnahmezusage. → zurück
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