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„Kann-Kinder“ - vorzeitige Einschulung
Nicht selten entschließen sich Eltern, ihr Kind vorzeitig einschulen zu lassen. Sie stellen sich die Frage, ob ihr Kind bereits schulpflichtigen Kindern gleichgestellt ist.
Die Antwort lautet: Grundsätzlich ja. Und zwar immer, wenn positiv festgestellt wurde, dass kein Sprachförderbedarf besteht. Etwas anderes gilt jedoch für Staatliche Europa-Schulen Berlin (SESB) als Schulen besonderer pädagogischer Prägung.
Vorzeitige Einschulung in die Grundschule
Nach dem in Berlin geltenden Schulrecht werden mit Beginn eines Schuljahres (1. August) alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 30. September vollenden werden.
Daneben werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober des Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden, zu Beginn des Schuljahres in die Schule (vorzeitig) aufgenommen, wenn kein Sprachförderbedarf besteht (sog. „Kann-Kinder“).
Der Nachweis über das Nichtbestehen von Sprachförderungsbedarf wird in der Praxis regelmäßig durch Einreichen des Quasta-Formulars „Qualifizierte Statuserhebung Sprachentwicklung vierjähriger Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft“, der von der besuchten Kita oder der Tagespflegestelle ausgefüllt wird, erbracht.
Für Kinder, die keine Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle besuchen, erfolgt die Sprachstandserhebung bis zum 15. Januar in einer ihnen von der Schulaufsichtsbehörde benannten Tageseinrichtung der Jugendhilfe.
Daneben besteht die Möglichkeit, den erforderlichen Nachweis durch eine entsprechende Erklärung der „Integrierten Software Berliner Jugendhilfe“ (ISBJ) oder in Form eines tragfähigen schulärztlichen Untersuchungsberichts zu führen. Denn das Berliner Schulrecht gibt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin kein konkretes Verfahren vor, in welcher Weise das Fehlen eines Sprachförderungsbedarfs festzustellen ist.
Die „Qualifizierte Statuserhebung“ erfolgt nach den Angaben im Formular und den zugehörigen Erläuterungen nicht in Form eines Tests, sondern die einzelnen Fragen sind durch die Erzieherinnen und Erzieher „auf der Basis der Arbeit mit dem Sprachlerntagebuch“ zu beantworten , „ohne das Kind einer Testsituation unterziehen zu müssen“.
Vorzeitige Aufnahme in eine Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)?
Anders als im Bereich der Aufnahme in eine Grundschule oder der Primarstufe der Gemeinschaftsschule können „Kann-Kinder“ in Fällen einer Übernachfrage an einer staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB) an diesen Schulen nicht vorzeitig aufgenommen werden. Sie sind bereits schulpflichtigen Kindern nicht gleichgestellt.
Dies folgt aus § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AufnahmeVO-SbP, der eine Gleichstellung von Kann-Kindern ausdrücklich nicht vorsieht.
Der nach dieser Bestimmung geregelte Vorrang von Kindern, die bereits schulpflichtig sind, stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin keine Altersdiskriminierung dar und lässt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes erkennen.
Dem Gesetz- oder Verordnungsgeber sei eine Differenzierung nicht verwehrt, wenn sie durch Sachgründe gerechtfertigt ist. Es erscheint, so dass Verwaltungsgericht weiter, sachgerecht, bei einer Übernachfrage vorrangig schulpflichtige Kinder aufzunehmen, da deren Einschulung zwingend ist.
Das Bestehen der Schulpflicht könne als Kriterium bei der Verteilung von übernachgefragten Schulplätzen herangezogen werden. Die Differenzierung erscheine auch nicht unverhältnismäßig. Denn sie führe ausschließlich zu einer nachrangigen Berücksichtigung von sog. „Kann-Kindern“ im Falle einer Übernachfrage an einer bestimmten Schule.
Insofern steht es schulpflichtigen Kindern frei, eine nicht übernachgefragte Schule zu besuchen, da an diesen Schulen eine solche Nachrangigkeit im Falle einer Übernachfrage nicht gilt.
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