telefon (030) 700 159 620
email

Kurfürstendamm 194 • 10707 Berlin • Tel. (030) 700 159 620 • Fax (030) 700 159 621

E-Mail: • Web:www.anwalt-schulrecht-berlin.de/

Drei Mädchen

Nachrichten & Infos

„Kann-Kinder“ - vorzeitige Einschulung

Nicht selten ent­schlie­ßen sich Eltern, ihr Kind vor­zei­tig ein­schu­len zu lassen. Sie stel­len sich die Frage, ob ihr Kind bereits schul­pflich­ti­gen Kin­dern gleich­ge­stellt ist.

Die Ant­wort lau­tet: Grund­sätz­lich ja. Und zwar immer, wenn posi­tiv fest­ge­stellt wurde, dass kein Sprach­förder­be­darf besteht. Etwas ande­res gilt jedoch für Staat­liche Europa-Schulen Berlin (SESB) als Schulen beson­de­rer päda­go­gi­scher Prä­gung.

Vorzeitige Einschulung in die Grundschule

Nach dem in Berlin gel­ten­den Schul­recht wer­den mit Beginn eines Schul­jahres (1. August) alle Kinder schul­pflich­tig, die das sechste Lebens­jahr voll­en­det haben oder bis zum fol­gen­den 30. Sep­tem­ber voll­en­den wer­den.

Dane­ben wer­den auf Antrag der Erzie­hungs­berech­tig­ten Kin­der, die in der Zeit vom 1. Okto­ber des Kalen­der­jahres bis zum 31. März des folgen­den Kalen­der­jahres das sechste Lebens­jahr voll­enden wer­den, zu Beginn des Schul­jahres in die Schule (vor­zei­tig) auf­ge­nommen, wenn kein Sprach­förder­bedarf besteht (sog. „Kann-Kinder“).

Der Nach­weis über das Nicht­bestehen von Sprach­för­derungs­bedarf wird in der Praxis regel­mä­ßig durch Ein­rei­chen des Quasta-Formulars „Quali­fi­zierte Status­erhe­bung Sprach­ent­wick­lung vier­jähriger Kin­der in Kin­der­tages­ein­rich­tungen und Kin­der­tages­pflege“ der Senats­ver­wal­tung für Bil­dung, Jugend und Wissen­schaft“, der von der besuch­ten Kita oder der Tages­pflege­stel­le aus­gefüllt wird, erbracht.

Für Kinder, die keine Tages­ein­rich­tung oder Tages­pflege­stelle besu­chen, erfolgt die Sprach­stands­erhe­bung bis zum 15. Januar in einer ihnen von der Schul­auf­sichts­behörde benann­ten Tages­ein­rich­tung der Jugend­hilfe.

Dane­ben besteht die Mög­lich­keit, den erfor­der­lichen Nach­weis durch eine ent­sprechen­de Erklä­rung der „Inte­grier­ten Soft­ware Ber­liner Jugend­hilfe“ (ISBJ) oder in Form eines trag­fähi­gen schul­ärzt­lichen Unter­suchungs­berichts zu füh­ren. Denn das Berli­ner Schul­recht gibt nach Ansicht des Ver­waltungs­gerichts Ber­lin kein konkre­tes Ver­fahren vor, in welcher Weise das Feh­len eines Sprach­förde­rungs­bedarfs fest­zu­stel­len ist.

Die „Quali­fi­zierte Status­er­hebung“ erfolgt nach den Anga­ben im Formu­lar und den zuge­höri­gen Erläu­te­run­gen nicht in Form eines Tests, son­dern die ein­zel­nen Fra­gen sind durch die Erzie­herin­nen und Erzieher „auf der Basis der Arbeit mit dem Sprach­lern­tage­buch“ zu beant­worten , „ohne das Kind einer Test­situa­tion unter­zie­hen zu müssen“.

Vorzei­tige Auf­nahme in eine Staat­liche Europa-Schule Berlin (SESB)?

Anders als im Bereich der Auf­nahme in eine Grund­schule oder der Primar­stufe der Gemein­schafts­schule können „Kann-Kinder“ in Fäl­len einer Über­nachfrage an einer staat­lichen Europa-Schule Berlin (SESB) an die­sen Schu­len nicht vor­zei­tig auf­genom­men werden. Sie sind bereits schul­pflichti­gen Kin­dern nicht gleich­gestellt.

Dies folgt aus § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AufnahmeVO-SbP, der eine Gleich­stel­lung von Kann-Kindern aus­drück­lich nicht vor­sieht.

Der nach dieser Bestim­mung gere­gelte Vor­rang von Kin­dern, die bereits schul­pflich­tig sind, stellt nach Ansicht des Ver­wal­tungs­gerichts Berlin keine Alters­dis­kri­mi­nie­rung dar und lässt keinen Ver­stoß gegen den Gleich­heits­grund­satz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Ver­fas­sung von Berlin, Art. 3 Abs. 1 des Grund­ge­setzes erkennen.

Dem Gesetz- oder Ver­ordnungs­geber sei eine Diffe­ren­zie­rung nicht ver­wehrt, wenn sie durch Sach­gründe gerecht­fer­tigt ist. Es erscheint, so dass Ver­wa­ltungs­gericht weiter, sach­ge­recht, bei einer Über­nach­frage vor­rangig schul­pflich­tige Kin­der auf­zu­nehmen, da deren Ein­schu­lung zwin­gend ist.

Das Beste­hen der Schul­pflicht könne als Krite­rium bei der Ver­tei­lung von über­nach­gefrag­ten Schul­plät­zen heran­ge­zogen wer­den. Die Diffe­ren­zie­rung erscheine auch nicht unver­hält­nis­mäßig. Denn sie führe aus­schließ­lich zu einer nach­rangi­gen Berück­sich­ti­gung von sog. „Kann-Kindern“ im Falle einer Über­nach­frage an einer bestimm­ten Schule.

Insofern steht es schul­pflichti­gen Kin­dern frei, eine nicht über­nach­ge­fragte Schule zu besuchen, da an die­sen Schu­len eine sol­che Nach­rangig­keit im Falle einer Über­nach­frage nicht gilt.


Sie haben Fragen oder möchten einen Gesprächs­termin vereinbaren?

Sie erreichen uns:

Wir nutzen Cookies, um die Nutzung unserer Website analysieren und verbessern zu können. Mit der Nutzung erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Nähere Informationen finden Sie hier.