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Änderungen beim Übergang in die weiterführende Schule in Berlin
Mit der Neuregelung des Berliner Schulgesetzes entfällt ab dem Schuljahr 2025/ 2026 das bisherige Probejahr am Gymnasium. Dies führt zu Änderungen des Aufnahmeverfahrens an Gymnasien.
Aufnahmeverfahren am Gymnasium
Danach ist eine Aufnahme in Klassenstufe 7 an Gymnasien in Berlin nunmehr grundsätzlich von der Förderprognose der zuletzt besuchten Schule abhängig. Bei einer Durchschnittsnote bis 2,2 wird eine Empfehlung für das Gymnasium ausgesprochen.
Für Eltern, die ihr Kind entgegen der Empfehlung der Grundschule an einem Gymnasium in Berlin anmelden wollen, hängt die Aufnahme am Gymnasium nunmehr von einer Eignungsfeststellung, also dem Bestehen eines Probeunterrichts am Gymnasium ab. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister bereits Aufnahme an dem gewünschten Gymnasium in Berlin gefunden haben.
Die Anmeldung für den Probeunterricht erfolgt bei der zuletzt besuchten Grundschule oder Gemeinschaftsschule. Er umfasst hierbei schriftliche Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik.
Schülerinnen und Schüler, die den Probeunterricht erfolgreich durchlaufen haben, werden im Falle eines Bewerberüberhanges entsprechend der Durchschnittsnote der Förderprognose in eine Rangliste aufgenommen, sofern das Gymnasium diese als Auswahlkriterium (vgl. § 6 Abs. 3 Sek I-VO Berlin) festgelegt hat.
Einungsfeststellung grundsätzlich angreifbar
Die Ergebnisse einer der den gestellten Anforderungen nicht genügenden Eignungsfeststellung sind im Falle einer Ablehnung im Wege des Widerspruchs bzw. einer Schulplatzklage anfechtbar.
Dies setzt einen Fehler bei der Durchführung des Probeunterrichts, dessen Auswertung oder der Bewertung der geforderten Kompetenzen des Kindes voraus, aufgrund derer ein Anspruch auf Aufnahme an dem gewünschten Gymnasium in Berlin bzw. auf weitere Berücksichtigung im Aufnahmeverfahren oder auf Neuüberprüfung der erforderlichen Kenntnisse besteht.
Ablehnung auch im Übrigen angreifbar!
Schülerinnen und Schüler, die eine den Leistungsanforderungen genügende Förderprognose erhalten (bis 2,2), und dennoch abgelehnt wurden, können sich gegen die Ablehnung ebenfalls mittels Widerspruchs bzw. Schulplatzklage wehren.
Dies erfordert eine Fehlersuche im Widerspruchsverfahren, der Gewichtung aufgedeckter Fehler und der Beurteilung der daraus sich ergebenden Rechtsfolgen.
Beratung
Sprechen Sie uns an! Als Anwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Berlin beraten wir Sie gerne. Eine erste telefonische Beratung rund um die Eignungsfeststellung an Berliner Gymnasien sowie zu den rechtlichen Möglichkeiten einer Ablehnung bleibt für Sie kostenlos.
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Ablehnung Gymnasium - bereitgestellt von RA Jakubietz - Anwalt für Schulrecht in Berlin
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