F F Ablehnung Gymnasium: Erfolgreich Widerspruch einlegen
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Drei Mädchen
Sie haben sich entschieden, Ihr Kind ein bestimmtes Gymnasium in Berlin besuchen zu lassen und deshalb die Aufnahme an diesem Gymnasium beantragt. Wenn Ihr Kind an diesem Gymnasium nicht berücksichtigt wird, erhalten Sie eine Ablehnung des zuständigen Schulamts.
Diese Ablehnung muss nicht das endgültige Aus für die Aufnahme an dem gewünschten Gymnasium bedeuten. Gegen die Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden, um doch noch den gewünschten Schulplatz an dem Gymnasium Ihrer Wahl zu bekommen.
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung eingelegt werden. Dieser Hinweis findet sich grundsätzlich in der Rechtsbehelfsbelehrung, welche sich am Schluss des Ablehnungsbescheides befindet.
Eine Begründung des Widerspruchs ist zwar nicht zwingend erforderlich; denn das Schulamt muss den Widerspruch von Amts wegen überprüfen. Allerdings wird das Schulamt in der Regel keine Veranlassung sehen, einem nicht oder nicht hinreichend begründeten Widerspruch weiter nachzugehen und sich auf die Begründung der vorangegangenen Ablehnung beziehen.
Aus diesem Grund sollte sich der Widerspruch nicht nur mit den im Ablehnungsbescheid genannten Gründen auseinandersetzen, sondern darüber hinaus hinreichend konkret dargelegt werden, aus welchen weiteren Gründen sich die Ablehnung als rechtswidrig erweist und der gewünschte Schulplatz an dem Gymnasium der Wahl bereitzustellen ist.
Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig vor allem fachkundig beraten zu lassen. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Spezialisierung auf das Schulrecht in Berlin kennen wir die Maßstäbe, nach denen der gewünschte Schulplatz in Berlin trotz Ablehnung auch noch im Widerspruchsverfahren mit Erfolg durchgesetzt werden kann. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Wir beraten Sie gerne. Rechtsanwalt Jakubietz ist Spezialist im Bereich Schulrecht Berlin, hierbei insbesondere in Fällen der Ablehnung eines Schulplatzes am Gymnasium tätig

Nachrichten & Infos

Änderungen beim Übergang in die weiterführende Schule in Berlin

Mit der Neurege­lung des Berli­ner Schul­geset­zes ent­fällt ab dem Schul­jahr 2025/ 2026 das bis­heri­ge Probe­jahr am Gymna­sium. Dies führt zu Ände­run­gen des Auf­nah­me­ver­fah­rens an Gymnasien.

Aufnahmeverfahren am Gymnasium

Danach ist eine Auf­nahme in Klas­sen­stufe 7 an Gymna­sien in Berlin nun­mehr grund­sätz­lich von der Förder­prog­nose der zuletzt besuch­ten Schule abhängig. Bei einer Durch­schnitts­note bis 2,2 wird eine Empfeh­lung für das Gymna­sium aus­ge­spro­chen.

Für Eltern, die ihr Kind ent­ge­gen der Empfeh­lung der Grund­schule an einem Gymna­sium in Berlin anmel­den wol­len, hängt die Auf­nahme am Gymna­sium nun­mehr von einer Eig­nungs­fest­stel­lung, also dem Beste­hen eines Probe­unter­richts am Gymna­sium ab. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwis­ter bereits Auf­nahme an dem gewünsch­ten Gymna­sium in Berlin gefun­den haben.

Die Anmel­dung für den Probe­unter­richt erfolgt bei der zuletzt besuch­ten Grund­schule oder Gemein­schafts­schule. Er umfasst hier­bei schrift­liche Leis­tungen in den Fächern Deutsch und Mathe­matik.

Schülerinnen und Schüler, die den Probe­unter­richt erfolg­reich durch­laufen haben, werden im Falle eines Bewer­ber­über­hanges ent­spre­chend der Durch­schnitts­note der Förder­pro­gnose in eine Rang­liste aufgenommen, sofern das Gymnasium diese als Auswahlkriterium (vgl. § 6 Abs. 3 Sek I-VO Berlin) fest­gelegt hat.

Einungsfeststellung grund­sätz­lich angreifbar

Die Ergeb­nisse einer der den gestel­lten Anfor­de­run­gen nicht genü­genden Eig­nungs­fest­stel­lung sind im Falle einer Ableh­nung im Wege des Wider­spruchs bzw. einer Schul­platz­klage anfechtbar.

Dies setzt einen Fehler bei der Durch­führung des Probe­unter­richts, dessen Aus­wer­tung oder der Bewer­tung der gefor­der­ten Kompe­ten­zen des Kin­des voraus, auf­grund derer ein Anspruch auf Auf­nahme an dem gewünsch­ten Gymna­sium in Berlin bzw. auf weitere Berück­sich­ti­gung im Auf­nahme­ver­fah­ren oder auf Neu­über­prü­fung der erfor­der­lichen Kennt­nisse besteht.

Ablehnung auch im Übrigen angreifbar!

Schülerinnen und Schüler, die eine den Leis­tungs­anfor­de­run­gen genü­gende Förder­pro­gnose erhal­ten (bis 2,2), und dennoch abge­lehnt wur­den, können sich gegen die Ableh­nung eben­falls mittels Wider­spruchs bzw. Schul­platz­klage wehren.

Dies erfordert eine Fehler­suche im Wider­spruchs­ver­fahren, der Gewichtung auf­ge­deckter Fehler und der Beur­tei­lung der daraus sich erge­ben­den Rechts­folgen.

Beratung

Sprechen Sie uns an! Als Anwalt und Fach­anwalt für Verwal­tungsrecht in Berlin beraten wir Sie gerne. Eine erste tele­foni­sche Beratung rund um die Eignungs­fest­stel­lung an Berliner Gymna­sien sowie zu den recht­lichen Mög­lich­kei­ten einer Ableh­nung bleibt für Sie kosten­los.


Weitere Schulplätze 2024/2025 (Auswahl)

Carl-von-Ossietzky-Gymnasium: Schulplatzklage erfolgreich

Das Carl-von-Ossietzky-Gymnasium in Berlin - Pankow muss weitere Bewer­ber zum Schul­jahr 2024/2025 aufnehmen.

Nach Ansicht des Ver­wal­ungs­gerichts Berlin hat das Gym­na­si­um die für die Ver­gabe der vor­han­de­nen Schul­plätze zu bil­de­nden Auf­nahme­kontin­gente falsch berech­net, so dass ein weite­rer Schul­platz zur Ver­fü­gung zu stellen war.

Ablehnung Gymnasium - bereitgestellt von RA Jakubietz - Anwalt für Schulrecht in Berlin

Arndt-Gymnasium Dahlem: Schulplatz­klage erfolgreich

Das Arndt-Gymnasium Dahlem in Berlin muss weitere Bewer­ber zum Schul­jahr 2024/2025 aufnehmen.

Nach einer aktuellen Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­gerichts Berlin muss das Arndt-Gymnasium Dahlem einen weite­ren Schüler auf­nehmen. Das Aus­wahl­ver­fahren erwies sich als rechts­widrig, weil das Schul­amt zu Unrecht ein Bewerber­kind auf­genommen hat.

Dies wurde als Geschwister­kind nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Schul­gesetz Berlin auf­genommen, ohne dass es die Aufnahme­voraus­setzungen erfüllte.

Ablehnung Gymnasium - bereitgestellt von RA Jakubietz - Anwalt für Schulrecht in Berlin

Beethoven-Gymnasium: Schulplatzklage erfolgreich

Das Beethoven-Gymnasium in Berlin - Steglitz muss weitere Bewerber zum Schul­jahr 2024/2025 aufnehmen.

Nach Auf­fassung des Ver­waltungs­erichts Berlin hat das Gymna­sium die für die Ver­gabe der vor­han­de­nen Schul­plätze zu bil­den­den Auf­nahme­kontingente falsch berechnet, sod ass ein weite­rer Schul­platz zur Ver­fügung zu stellen war.

Ablehnung Gymnasium bereitgestellt von RA Jakubietz - Anwalt für Schulrecht in Berlin

Janusz-Korczak-Oberschule: Schulplatzklage erfolgreich

Die Janusz-Korczak-Schule in Berlin - Pankow muss weitere Bewer­ber zum Schuljahr 2024/2025 aufnehmen.

Nach Ansicht des Ver­waltungs­gerichts Berlin hat das Gymna­sium die vor­han­denen Schul­plätze rechts­fehler­haft vergeben.

Ablehnung Gymnasium - Widerspruch und Klage - bereitgestellt von RA Jakubietz - Anwalt für Schulrecht in Berlin

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