Diese Ablehnung muss nicht das endgültige Aus für die Aufnahme an dem gewünschten Gymnasium bedeuten. Gegen die Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden, um doch noch den gewünschten Schulplatz an dem Gymnasium Ihrer Wahl zu bekommen.
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung eingelegt werden. Dieser Hinweis findet sich grundsätzlich in der Rechtsbehelfsbelehrung, welche sich am Schluss des Ablehnungsbescheides befindet.
Eine Begründung des Widerspruchs ist zwar nicht zwingend erforderlich; denn das Schulamt muss den Widerspruch von Amts wegen überprüfen. Allerdings wird das Schulamt in der Regel keine Veranlassung sehen, einem nicht oder nicht hinreichend begründeten Widerspruch weiter nachzugehen und sich auf die Begründung der vorangegangenen Ablehnung beziehen.
Aus diesem Grund sollte sich der Widerspruch nicht nur mit den im Ablehnungsbescheid genannten Gründen auseinandersetzen, sondern darüber hinaus hinreichend konkret dargelegt werden, aus welchen weiteren Gründen sich die Ablehnung als rechtswidrig erweist und der gewünschte Schulplatz an dem Gymnasium der Wahl bereitzustellen ist.
Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig vor allem fachkundig beraten zu lassen. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Spezialisierung auf das Schulrecht in Berlin kennen wir die Maßstäbe, nach denen der gewünschte Schulplatz in Berlin trotz Ablehnung auch noch im Widerspruchsverfahren mit Erfolg durchgesetzt werden kann. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Wir beraten Sie gerne. Rechtsanwalt Jakubietz ist Spezialist im Bereich Schulrecht Berlin, hierbei insbesondere in Fällen der Ablehnung eines Schulplatzes am Gymnasium tätig