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Einschulung 2025: „Altersangemessene Schulwege“
Die Länge des Schulwegs beschäftigte das Verwaltungsgericht Berlin.
Nach einem Beschluss des VG Berlin gilt bei der Einschulung in eine Grundschule der Grundsatz altersangemessener Schulwege.
Danach kann die Einschulung in die gewünschte Grundschule nach dem für Berlin geltenden Schulrecht mittelbar mit der Begründung durchgesetzt werden, die Einschulung in die zustänige Grundschule führe zu unzumutbaren Schulwegen.
Hintergrund
Schulpflichtige Kinder werden grundsätzlich an der Grundchule eingeschult, in dessen Einschulungsbereich sie wohnen. Bei der Bildung von Einschulungsbereichen ist der Grundsatz „altersangemessener Schulwege“ zu beachten.
Die Angemessenheit eines Schulwegs für Schulanfänger wird grundsätzlich durch die Belastbarkeit der Schulanfänger sowie die Sicherheit des Schulwegs bestimmt. Maßgeblich sind insbesondere die Länge des (Fuß-)Weges und die hierfür benötigte Zeit, wobei zu berücksichtigen ist, dass Schulanfänger in Berlin bei der Einschulung teilweise erst fünf Jahre alt sind und im Regelfall nicht auf die – unbegleitete – Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden können.
Darüber hinaus wird die Angemessenheit von weiteren Umständen bestimmt, wie zum Beispiel der Bebauungs- und Verkehrsstruktur entlang des Schulegs, so dass es keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulwegs ausdrückt.
Fallbeispiel
In dem vom Verwaltungsgericht Berlin nunmehr entschiedenen Fall erwiesen sich Schulwege, die über den Alexanderplatz in Berlin - Mitte führen, als nicht altersangemessen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. August 2024 – 9 L 367/24).
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht das Land Berlin im Rahmen eines Widerspruchs und eines sich anschließenden Eilverfahrens verpflichtet, die Antragsteller an der von Ihnen gewünschten Grundschule in Berlin aufzunehmen.
Es hat ausgeführt, dass aufgrund der Verkehrssituation auf und um den Alexanderplatz mit querenden Straßenbahnen und mehrspurigen Straßen, aber auch wegen der hohen Kriminalitätsbelastung des Platzes, eine – unbegleitete – Überquerung des Platzes für einen Schulanfänger im Hinblick auf die Schulwegsicherheit unanemessen ist und die Anforderungen an Schulwege nicht erfüllt.
Was Eltern tun können
Da die Angemessenheit des individuellen Schulwegs bei der Schulplatzvergabe grundsätzlich nicht mehr geprüft wird, müssen Eltern und deren Kinder die Bildung des einzelnen bzw. des gemeinsamen Einschulungsbereichs angreifen.
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Schulweg des betroffenen Kindes selbst als (noch) altersangemessen zu beurteilen ist, soweit feststeht, dass der Schulweg nicht für jeden Wohnort des jeweiligen Einschulungsbereichs einen altersangemessenen Schulweg zu der bzw. den umfassten Schulen gibt.
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