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Drei Mädchen

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Einschulung 2025: „Altersangemessene Schulwege“

Die Länge des Schulwegs beschäftigte das Verwaltungs­gericht Berlin.

Nach einem Beschluss des VG Berlin gilt bei der Ein­schulung in eine Grund­schule der Grund­satz alters­angemes­sener Schulwege.

Danach kann die Ein­schulung in die gewünschte Grund­schule nach dem für Berlin geltenden Schul­recht mittel­bar mit der Begrün­dung durch­gesetzt werden, die Ein­schulung in die zustän­ige Grund­schule führe zu unzu­mut­baren Schul­wegen.

Hintergrund

Schulpflichtige Kinder werden grund­sätz­lich an der Grund­chule ein­ge­schult, in dessen Ein­schulungs­bereich sie wohnen. Bei der Bildung von Ein­schulungs­bereichen ist der Grund­satz „alters­ange­mes­sener Schulwege“ zu beachten.

Die Angemessen­heit eines Schul­wegs für Schul­anfänger wird grund­sätz­lich durch die Belast­bar­keit der Schul­anfänger sowie die Sicher­heit des Schul­wegs bestimmt. Maß­geb­lich sind ins­be­son­dere die Länge des (Fuß-)Weges und die hier­für benö­tigte Zeit, wobei zu berück­sich­tigen ist, dass Schul­anfänger in Berlin bei der Ein­schulung teil­weise erst fünf Jahre alt sind und im Regel­fall nicht auf die – unbe­gleitete – Nutzung öffent­licher Verkehr­smittel ver­wiesen werden können.

Darüber hinaus wird die Angemes­sen­heit von weiteren Umstän­den bestimmt, wie zum Beispiel der Bebauungs- und Verkehrs­struktur entlang des Schul­egs, so dass es keine für ganz Berlin gel­tende, konkret beziffer­bare Entfer­nung gibt, die die Angemes­sen­heit des Schul­wegs ausdrückt.

Fallbeispiel

In dem vom Verwaltungs­gericht Berlin nun­mehr entschie­denen Fall erwie­sen sich Schul­wege, die über den Alexander­platz in Berlin - Mitte führen, als nicht alters­angemessen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. August 2024 – 9 L 367/24).

Mit dieser Begrün­dung hat das Ver­waltungs­gericht das Land Berlin im Rah­men eines Wider­spruchs und eines sich anschlie­ßen­den Eil­ver­fah­rens ver­pflich­tet, die Antrag­steller an der von Ihnen gewünsch­ten Grund­schule in Berlin auf­zunehmen.

Es hat ausgeführt, dass auf­grund der Verkehrs­situa­tion auf und um den Alexander­platz mit queren­den Straßen­bahnen und mehr­spuri­gen Straßen, aber auch wegen der hohen Krimi­nalitäts­belastung des Platzes, eine – unbe­glei­tete – Über­querung des Platzes für einen Schul­anfänger im Hin­blick auf die Schul­weg­sicher­heit unan­emes­sen ist und die Anfor­de­rungen an Schul­wege nicht erfüllt.

Was Eltern tun können

Da die Angemes­sen­heit des indivi­duellen Schul­wegs bei der Schul­platz­ver­gabe grund­sätz­lich nicht mehr geprüft wird, müssen Eltern und deren Kinder die Bildung des einzelnen bzw. des gemeinsamen Ein­schu­lungs­bereichs angreifen.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Schul­weg des betrof­fenen Kindes selbst als (noch) alters­an­ge­mes­sen zu beur­tei­len ist, soweit fest­steht, dass der Schul­weg nicht für jeden Wohn­ort des jewei­ligen Ein­schulungs­bereichs einen alters­angemes­senen Schul­weg zu der bzw. den umfass­ten Schulen gibt.

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