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Drei Mädchen

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Umschulung II

Eltern und deren Kinder kön­nen einen Anspruch auf Ein­schulung in die gewün­schte Grund­schule haben, wenn einer der in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 Schul­gesetz Berlin genannten Auswahl­kriterien vor­liegt, die in abge­stufter Rang­folge zu berück­sichtigen sind (vgl. Verwal­tungs­gericht Berlin - VG 9 L 212.09).

Letzte­res bedeu­tet, dass gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG vor­rangig Geschwis­ter­kinder oder sol­che Kinder auf­zu­neh­men sind, die ver­gleich­bare Bin­dun­gen zu einem Kind nach­wei­sen können, das die gewähl­te Grund­schule [als Lern­anfän­ger und „Ein­zugs­kind“!] besu­chen wird. Ver­blei­bende freie Plätze sind nach dem Gesetzes­wort­laut nach­rangig an die­jeni­gen Kin­der zu ver­geben, deren Erziehungs­berech­tigte ihren Schul­wunsch auf die in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG genann­ten Gründe stüt­zen und gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SchulG im letzten Rang an sol­che Kinder, deren Betreu­ung durch den Besuch der gewähl­ten Grund­schule erleich­tert würde. Soweit sich Ansprüche gleich­rangig gegen­über­stehen und die Zahl der freien Plätze nicht aus­reicht, ent­schei­det nach § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG das Los. → zurück


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