Nachrichten & Infos
Umschulung II
Eltern und deren Kinder können einen Anspruch auf Einschulung in die gewünschte Grundschule haben, wenn einer der in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 Schulgesetz Berlin genannten Auswahlkriterien vorliegt, die in abgestufter Rangfolge zu berücksichtigen sind (vgl. Verwaltungsgericht Berlin - VG 9 L 212.09).
Letzteres bedeutet, dass gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG vorrangig Geschwisterkinder oder solche Kinder aufzunehmen sind, die vergleichbare Bindungen zu einem Kind nachweisen können, das die gewählte Grundschule [als Lernanfänger und „Einzugskind“!] besuchen wird. Verbleibende freie Plätze sind nach dem Gesetzeswortlaut nachrangig an diejenigen Kinder zu vergeben, deren Erziehungsberechtigte ihren Schulwunsch auf die in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG genannten Gründe stützen und gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SchulG im letzten Rang an solche Kinder, deren Betreuung durch den Besuch der gewählten Grundschule erleichtert würde. Soweit sich Ansprüche gleichrangig gegenüberstehen und die Zahl der freien Plätze nicht ausreicht, entscheidet nach § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG das Los. → zurück
Sie haben Fragen oder möchten einen Gesprächstermin vereinbaren?
Sie erreichen uns:
- über unser Kontaktformular
- per E-Mail: Kontaktformular
- oder ganz einfach telefonisch: (030) 700 159 620(030) 700 159 620