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Drei Mädchen

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Angriff gegen ein­zelne Zeug­nis­noten, die in die Förder­prog­nose ein­fließen

Ein Grund­schüler kann einzelne Zeug­nis­noten, die als Grund­lage für die Förder­prog­nose heran­ge­zo­gen werden, grund­sätz­lich nicht iso­liert mit dem Ziel einer Noten­ver­bes­ser­ung gericht­lich angrei­fen. Dies hat das Ober­ver­wal­tungs­gericht Berlin mit Beschluss vom 26.01.2026 (OVG 3 S 132/25) ent­schie­den

Den ein­zel­nen Zeugnis­noten fehlt die erfor­der­liche recht­liche Selbst­ständig­keit. Sie sind ledig­lich un­selbst­stän­dige Bestand­teile der schuli­schen Leis­tungs­bewer­tung und ent­fal­ten für sich genom­men keine unmit­tel­bare Rechts­wirkung.

Recht­liche Außen­wir­kung besitzt viel­mehr aus­schließ­lich die am Ende des ers­ten Schul­halb­jahres der Jahr­gangs­stufe 6 erstellte Förder­prog­nose. Erst sie stellt eine eigen­stän­dige schul­recht­liche Ent­schei­dung dar, die Aus­wir­kungen auf den wei­te­ren Bil­dungs­weg des Schü­lers haben kann und des­halb einer recht­li­chen Über­prü­fung zugäng­lich ist.

Ausnahme

Die der Förder­prog­nose zugrunde lie­gen­den Einzel­noten können jedoch im Rahmen eines Wider­spruchs gegen die Förder­prognose inzident auf ihre Recht­mäßig­keit über­prüft werden, soweit sie für das Zustande­kommen der Prognose­ent­schei­dung erheb­lich sind.

Erfolgs­aus­sichten eines Wider­spruchs

Die grund­sätz­liche Anfecht­bar­keit einer Förder­prog­nose bedeu­tet aller­dings nicht, dass ein Wider­spruch oder eine Klage auch Aus­sicht auf Erfolg hat.

Bei der gericht­lichen Über­prüfung schuli­scher Leis­tungs­bewer­tungen ist zu berück­sich­ti­gen, dass den Gerich­ten keine eigene fach­liche Bewer­tung der erbrach­ten Leis­tungen zusteht. Sie dürfen ins­be­son­dere nicht die päda­go­gische Beur­tei­lung der Lehr­kräfte erset­zen. Dies betrifft bei­spiels­weise

  • die Gewich­tung des Schwie­ig­keits­grades einer Auf­gaben­stel­lung,
  • die Bewer­tung der Stär­ken und Schwä­chen einer Schüler­leis­tung sowie
  • die Gewich­tung ein­zel­ner Feh­er im Rah­men der Noten­gebung.

Die Bewer­tung schuli­scher Leis­tun­gen beruht auf den fach­li­chen Erfah­rungen und päda­gogi­schen Ein­schätz­ungen der Lehr­kräfte. Diese berück­sich­ti­gen nicht nur die kon­krete Leis­tung, son­dern auch den Leis­tungs­stand des Schü­lers im Ver­hält­nis zu den Anfor­de­rungen des Unter­richts und den gel­ten­den Bewer­tungs­maß­stäben.

Eine vom päda­go­gischen Bezugs- und Ve­gleichs­rahmen der Lehr­kraft los­ge­löste eigene Leis­tungs­bewer­tung durch das Gericht würde nach der Recht­sprechung des Ver­wal­tungs­gerichts Berlin die Bewer­tungs­maß­stäbe ver­zer­ren und könnte den ver­fas­sungs­recht­li­chen Grund­satz der Chan­cen­gleich­heit beein­trächti­gen.

Aufgrund des den Lehrk­räften zuste­hen­den päda­gogi­schen Beur­teilungs­spiel­raums beschränkt sich die gericht­liche Kon­trolle daher grund­sätzlich darauf, ob

  • das vor­ge­schrie­bene Bewer­tungs- oder Prüfungs­ver­fahren ein­ge­hal­ten wurde,
  • der Bewertung unzutreffende oder unvollständige Tatsachen zugrunde gelegt wurden,
  • all­gemein aner­kannte Bewer­tungs­maß­stäbe miss­achtet wur­den oder
  • sach­remde, insbe­sondere will­kür­liche Erwä­gungen in die Bewer­tung ein­ge­flos­sen sind.

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Bereitgestellt von Rechtsanwalt Jakubietz, Anwalt für Schulrecht Berlin


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