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Angriff gegen einzelne Zeugnisnoten, die in die Förderprognose einfließen
Ein Grundschüler kann einzelne Zeugnisnoten, die als Grundlage für die Förderprognose herangezogen werden, grundsätzlich nicht isoliert mit dem Ziel einer Notenverbesserung gerichtlich angreifen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 26.01.2026 (OVG 3 S 132/25) entschieden
Den einzelnen Zeugnisnoten fehlt die erforderliche rechtliche Selbstständigkeit. Sie sind lediglich unselbstständige Bestandteile der schulischen Leistungsbewertung und entfalten für sich genommen keine unmittelbare Rechtswirkung.
Rechtliche Außenwirkung besitzt vielmehr ausschließlich die am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 erstellte Förderprognose. Erst sie stellt eine eigenständige schulrechtliche Entscheidung dar, die Auswirkungen auf den weiteren Bildungsweg des Schülers haben kann und deshalb einer rechtlichen Überprüfung zugänglich ist.
Ausnahme
Die der Förderprognose zugrunde liegenden Einzelnoten können jedoch im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Förderprognose inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, soweit sie für das Zustandekommen der Prognoseentscheidung erheblich sind.
Erfolgsaussichten eines Widerspruchs
Die grundsätzliche Anfechtbarkeit einer Förderprognose bedeutet allerdings nicht, dass ein Widerspruch oder eine Klage auch Aussicht auf Erfolg hat.
Bei der gerichtlichen Überprüfung schulischer Leistungsbewertungen ist zu berücksichtigen, dass den Gerichten keine eigene fachliche Bewertung der erbrachten Leistungen zusteht. Sie dürfen insbesondere nicht die pädagogische Beurteilung der Lehrkräfte ersetzen. Dies betrifft beispielsweise
- die Gewichtung des Schwieigkeitsgrades einer Aufgabenstellung,
- die Bewertung der Stärken und Schwächen einer Schülerleistung sowie
- die Gewichtung einzelner Feher im Rahmen der Notengebung.
Die Bewertung schulischer Leistungen beruht auf den fachlichen Erfahrungen und pädagogischen Einschätzungen der Lehrkräfte. Diese berücksichtigen nicht nur die konkrete Leistung, sondern auch den Leistungsstand des Schülers im Verhältnis zu den Anforderungen des Unterrichts und den geltenden Bewertungsmaßstäben.
Eine vom pädagogischen Bezugs- und Vegleichsrahmen der Lehrkraft losgelöste eigene Leistungsbewertung durch das Gericht würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin die Bewertungsmaßstäbe verzerren und könnte den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit beeinträchtigen.
Aufgrund des den Lehrkräften zustehenden pädagogischen Beurteilungsspielraums beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle daher grundsätzlich darauf, ob
- das vorgeschriebene Bewertungs- oder Prüfungsverfahren eingehalten wurde,
- der Bewertung unzutreffende oder unvollständige Tatsachen zugrunde gelegt wurden,
- allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet wurden oder
- sachremde, insbesondere willkürliche Erwägungen in die Bewertung eingeflossen sind.
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Bereitgestellt von Rechtsanwalt Jakubietz, Anwalt für Schulrecht Berlin
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