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Drei Mädchen

Nachrichten & Infos

Anmeldung Staatliche Europa-Schule Berlin:
Hürden und Chancen bei der Anmeldung

Wer sein Kind in Berlin an einer Staat­lichen Europa-Schule (SESB) statt an der zustän­digen Ein­zugs­schule anmel­den möchte, muss einen „Umschulungs­antrag“ stellen. Da die Europa­schulen keinen festen Ein­schulungs­bereich haben, stehen sie prin­zi­piell allen Berliner Kin­dern offen – sofern diese die gefor­der­ten Eig­ungs­kri­te­rien erfüllen.

Die Sprache als Zugangs­voraus­setzung

Das Herz­stück der Auf­nahme an einer Staat­lichen Europa-Schule Berlin ist die bilin­guale Eignung. Das Kind muss entweder Deutsch oder die jeweilige Part­ner­sprache (z. B.

  • Englisch: Galilei-Grund­schule (SESB), Charles-Dickens-Grund­chule (SESB) und Quentin-Blake-Grund­chule
  • Französisch: Grund­schule am Arkona­platz (SESB), Judith-Kerr-Grund­chule (SESB) und Regenbogen-Grundschule (SESB) oder
  • Spanisch: Haus­burg-Grund­schule (SESB), Lemgo-Grund­schule (SESB) und Joan-Miró-Grund­schule (SESB)

alters­gemäß auf Mutter­sprachen-Niveau beherr­schen. Bei bilin­gual auf­wachsen­den Kindern wird die Zweit­sprache auf „annä­hernd mutter­sprach­lichem Niveau“ voraus­ge­setzt (vgl. § 3 Abs. 6 Auf­nahme VO-SbP)

Der Sprachtest:

  • Mutter­sprache: Erfor­dert min­des­tens 80 % der Punkte.
  • Zweit­sprache: Erfordert min­des­tens 60 % der Punkte.
  • Verfahren: Die Schule prüft die Kennt­nisse in einem Gespräch. Die Ein­stu­fung erfolgt auf Basis der Anga­ben der Eltern.

Rechtliche Grenzen bei Ablehnung

Fällt der Sprach­test nega­tiv aus, ist eine Ableh­nung zwar anfecht­bar, doch die Hür­den für einen erfolg­rei­chen Wider­spruch sind hoch. Die Schulen genie­ßen hier einen wei­ten Beur­teilungs­spiel­raum. Gerichte prüfen meist nur, ob Ver­fahrens­fehler vor­lie­gen oder sach­fremde Erwä­gungen eine Rolle spiel­ten – sie ersetzen die fachliche Bewer­tung der Lehrer nicht durch eigene Maß­stäbe.

Kein Recht auf Wiederholung

Anders als bei berufs­rele­van­ten Prüfungen (wie im Stu­dium) gibt es bei der Ein­schu­lung laut aktu­eller Recht­sprechung des Ver­waltungs­gerichts Berlin grund­sätz­lich keinen Anspruch auf einen Zweit­versuch. Die Argu­men­ta­tion: Da die Grund­schule noch nicht unmit­tel­bar über die spä­tere Berufs­wahl ent­schei­det, greift der grund­esetz­li­che Schutz der Berufs­frei­heit hier noch nicht.

Trotzdem: Ein gegen die Ableh­nung gerich­te­ter Wider­spruch kann sich lohnen. Während die Sprach­tests oft rechts­sicher sind, erwei­sen sich die kom­plexen Ver­gabe­ver­fahren um die begehr­ten Schul­plätze an den Staat­lichen Europa-Schulen Berlin immer wieder als fehler­an­fällig. Lassen Sie sich beraten!

Bereitgestellt von Rechtsanwalt Jakubietz, Anwalt für Schulrecht Berlin


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Eltern, die auf ihren Antrag auf Aufnahme an ihrer Wunsschule eine Ablehnung/ Ablehnungsbescheid erhalten haben, können auch künftig mit einem Schulplatz an einer Grundschule oder einem Gymnasium rechnen.
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