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Anmeldung Staatliche Europa-Schule Berlin:
Hürden und Chancen bei Anmeldung und Widerspruch
Wer sein Kind in Berlin an einer Staatlichen Europa-Schule (SESB) statt an der zuständigen Einzugsschule anmelden möchte, muss einen „Umschulungsantrag“ stellen. Da die Europaschulen keinen festen Einschulungsbereich haben, stehen sie prinzipiell allen Berliner Kindern offen – sofern diese die geforderten Eignungskriterien erfüllen.
Die Sprache als Zugangsvoraussetzung
Das Herzstück der Aufnahme an einer Staatlichen Europa-Schule Berlin ist die bilinguale Eignung. Das Kind muss entweder Deutsch oder die jeweilige Partnersprache (z. B.
- Englisch: Galilei-Grundschule (SESB), Charles-Dickens-Grundschule (SESB) und Quentin-Blake-Grundschule (SESB)
- Französisch: Grundschule am Arkonaplatz (SESB), Judith-Kerr-Grundschule (SESB) und Regenbogen-Grundschule (SESB) oder
- Spanisch: Hausburg-Grundschule (SESB), Lemgo-Grundschule (SESB) und Joan-Miró-Grundschule (SESB)
altersgemäß auf Muttersprachen-Niveau beherrschen. Bei bilingual aufwachsenden Kindern wird die Zweitsprache auf „annähernd muttersprachlichem Niveau“ vorausgesetzt (vgl. § 3 Abs. 6 Aufnahme VO-SbP)
Der Sprachtest:
- Muttersprache: Erfordert mindestens 80 % der Punkte.
- Zweitsprache: Erfordert mindestens 60 % der Punkte.
- Verfahren: Die Schule prüft die Kenntnisse in einem Gespräch. Die Einstufung erfolgt auf Basis der Angaben der Eltern.
Rechtliche Grenzen bei Ablehnung
Fällt der Sprachtest negativ aus, ist eine Ablehnung zwar anfechtbar, doch die Hürden für einen erfolgreichen Widerspruch sind hoch. Die Schulen genießen hier einen weiten Beurteilungsspielraum. Gerichte prüfen meist nur, ob Verfahrensfehler vorliegen oder sachfremde Erwägungen eine Rolle spielten – sie ersetzen die fachliche Bewertung der Lehrer nicht durch eigene Maßstäbe.
Kein Recht auf Wiederholung
Anders als bei berufsrelevanten Prüfungen (wie im Studium) gibt es bei der Einschulung laut aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Zweitversuch. Die Argumentation: Da die Grundschule noch nicht unmittelbar über die spätere Berufswahl entscheidet, greift der grundgesetzliche Schutz der Berufsfreiheit hier noch nicht.
Widerspruch
Trotzdem: Ein gegen die Ablehnung gerichteter Widerspruch kann sich lohnen. Während die Sprachtests oft rechtssicher sind, erweisen sich die komplexen Vergabeverfahren um die begehrten Schulplätze an den Staatlichen Europa-Schulen Berlin immer wieder als fehleranfällig. Lassen Sie sich beraten!
Bereitgestellt von Rechtsanwalt Jakubietz, Anwalt für Schulrecht Berlin
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