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Ummeldung allein genügt nicht
Das Verwaltungsgericht Berlin lehnt Einschulung in bestimmte Grundschule wegen Scheinanmeldung ab.
Nach einer Entscheidung des VG Berlin begründet eine lediglich formal erfolgte Ummeldung keinen Anspruch auf Aufnahme in die gewünschte Grundschule.
Eine Ummeldung ohne Verlagerung des Wohnsitzes - also des gewöhnlichen Aufenthalts und des Lebensmittelpunktes - begründe als Versuch der bewussten Umgehung des im Berlin geltenden Schulrechts keinen Anspruch auf Einschulung im Einzugsbereich der (neuen) Meldeadresse in Berlin. → zurück
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