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Reduzierung von Schulplätzen
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin ist die nachträgliche Reduzierung der Aufnahmekapazität einer Grundschule grundsätzlich unzulässig.
Dies folge aus den Besonderheiten des schulbehördlichen Auswahlverfahrens. Danach müssen die tatsächlichen Grundlagen für die Aufnahme oder Ablehnung an eine bestimmte Grundschule spätestens zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegen.
Denn würde sich die Aufnahmekapazität nach diesem Zeitpunkt verringern, müssten bis dahin rechtmäßig aufgenommene Kinder vom Besuch dieser Schule nachträglich ausgeschlossen werden. Zudem bliebe das Interesse der Eltern und deren Kinder unberücksichtigt, rechtzeitig zu erfahren, bei welcher Grundschule eine Aufnahme erfolgt. → zurück
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