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Drei Mädchen

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Schulwechsel nach Berlin oder Branden­burg

Recht­liche Grund­lage für einen Schul­wechsel bil­det das zwischen den Län­dern Berlin und Branden­burg ver­ein­barte „Gast­schüler­abkommen“ vom 27. Juni 2013, wonach Schüler­innen und Schüler unter bestimm­ten Voraus­setzungen die Schule im jeweils anderen Bundes­land besuchen können.

Der Wechsel in eine Schule des jeweils anderen Landes setzt danach freie Kapazitäten sowie das Vor­liegen eines „wichtigen Grundes“ voraus.

Wichtige Gründe für einen Schul­wechsel nach Berlin sind insbe­sondere:

  1. Die Erreich­bar­keit der ört­lich zustän­digen Grund­schule ist wegen indi­vidu­eller und nicht nur kurz­fristi­ger Gründe nicht zumut­bar gewähr­leistet, wobei ein kür­ze­rer Schul­weg allein kei­nen wichti­gen Grund dar­stellt, es sei denn, die Grund­schule im Land Berlin ist auf kur­zem Fußweg erreichbar.
  2. Die Schülerin oder der Schüler z. B. auf Grund ihres Alters oder einer Behin­derung betreu­ungs­bedürf­tig ist und die Eltern insbe­son­dere wegen Berufs­tätig­keit auf eine bereits beste­hende Betreu­ung im Land Berlin ange­wie­sen sind.
  3. Päda­go­gische Gründe, wie z. B. Unter­richt nach der Montessori-Methode, besondere Fremd­sprachen­folge oder beson­dere Gründe, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen und die den Besuch einer bestimm­ten Schule erfor­dern (z. B. Besuch des Franzö­si­schen Gym­na­siums).
  4. Andere private Belange von erheblichem Gewicht sind:

    • die Vermei­dung eines Schul­wechsels inmit­ten des Schul­jahres wegen des bevor­ste­hen­den Ver­le­gens der Haupt­wohnung in das Land Berlin,
    • der Besuch einer Schule mit beson­derem Schul­profil (zum Beispiel jahr­gangs­über­grei­fender Unterricht),
    • die Möglich­keit der Betreu­ung durch nahe Angehörige.

Keine wichtigen Gründe für einen Schulwechsel sind demgegenüber:

  1. Ein Geschwister­kind oder mehrere Geschwister­kinder besuchen bereits die gewünschte Schule in Berlin.
  2. Die Eltern haben in Berlin ihre Arbeitsstelle.
  3. Bestehende soziale Kontakte sollen beibehalten werden.
  4. Die gewünschte Schule in Berlin ist zwar näher, die zuständige Schule im Land Branden­burg ist ohne großen Auf­wand zu erreichen.
  5. Die bisherige Betreu­ung in der Kinder­tages­stätte soll fort­gesetzt werden.
  6. Die Hortkosten sollen vermieden werden.

Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie, sollten Sie einen Schulwechsel nach Berlin oder in das Land Brandenburg anstreben.

Bereitgestellt von Rechtsanwalt Jakubietz, Anwalt für Schulrecht Berlin


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