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Drei Mädchen

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Zuweisung an eine andere Grundschule in Berlin

Wenn Ihr Kind einer Grund­schule außer­halb Ihres Ein­zugs­berei­ches zuge­wie­sen wurde, müs­sen Sie das jedoch nicht wider­spruchs­los hin­neh­men. Eine indi­vi­du­elle Bera­tung und ein frist­ge­rec­hter Wider­spruch kann Ihnen hel­fen, den gewünsch­ten Schul­platz doch noch zu erhal­ten. Ent­spre­chen­des gilt in Fäl­len einer Zuwei­sung an eine andere als die gewünschte Grund­chule.

Warum kommt es zur Zuwei­sung an eine andere Grund­schule?

In vielen Bezir­ken in Berlin über­steigt die Nach­frage nach Schul­plätzen die tat­säch­lichen Kapa­zi­tä­en bei wei­tem. Das führt dazu, dass das zustän­dige Schul­amt Kin­der umver­tei­en muss.

Selbst wenn Sie im ver­meint­lich siche­ren Ein­zugs­gebiet der gewünsch­ten Grund­schule woh­nen, garan­tiert das in über­nach­ge­frag­en Ein­zugs­schu­len nicht immer auto­ma­tisch einen Platz an der Wunsch­schule. Wenn der Zuwei­sungs­be­scheid erst ein­mal im Brief­kasten liegt, läuft die Zeit: Eltern haben ab Bekannt­gabe des Beschei­des genau einen Monat Zeit, um Wider­spruch ein­zu­legen.

Der Ablauf: Von der Anhörung bis zum Wider­spruch

Das Zuwei­sungs­ver­fahren in Berlin folgt stren­gen recht­li­chen Vor­gaben. Bevor eine Zuwei­sung an eine Grund­schule außer­halb Ihres Ein­zugs­gebiets ergeht, muss das Schul­amt den Eltern im Rah­men einer Anhö­rung die Gele­gen­heit geben, sich zur geplan­ten Schul­zu­wei­sung zu äußern. Spätes­tens wenn der finale Zuwei­sungs­bescheid zugeht, beginnt eine wichtige Frist: Sie haben nach dessen Bekannt­gabe genau einen Monat Zeit, um schrift­lich Wider­spruch ein­zu­legen. Ohne diesen formel­len Wider­spruch wird die Zuwei­sung rechts­kräftig und das Kind muss die zuge­wie­sene Grund­schule außer­halb des eige­nen Ein­zugs­gebiets besuchen.

Wie ein Anwalt bei der Zuweisung helfen kann

Das Schul­recht und die Kapazi­täts­berech­nungen in Berlin sind äußerst kom­plex. Ohne juris­ti­sche Unter­stützung ist es für Laien kaum möglich, Fehler des Schul­amtes nach­zu­weisen. Ein erfah­rener Anwalt für Schul­recht prüft in einer umfas­senden Bera­tung unter ande­rem fol­gende Aspekte:

  • Ob die Anhörung ordnungs­gemäß durch­geführt und die vor­getra­genen Argu­mente rechts­fehler­frei berück­sich­tigt wurden.
  • Ob die Zuwei­sung frei von Rechts­fehlern begrün­det wurde.
  • Ob das Schulamt das Ein­zugs­gebiet recht­mäßig fest­ge­legt hat.

In einigen weni­gen Fällen lässt sich das Pro­blem nicht allein durch einen hin­rei­chend begrün­de­ten Wider­spruch lösen, da die Schul­ämter an ihrer Ausgangs­entscheidung, also der Zuwei­sung, nicht sel­ten fest­hal­ten. Ein Rechts­anwalt kann in sol­chen Fällen über ein gericht­li­ches Eil­ver­fah­ren (einst­weili­ger Rechts­schutz) vor dem Ver­wal­tungs­gericht in Berlin dafür sorgen, dass Ihr Kind pünkt­lich zum Schul­start die gewünschte Grund­schule besu­chen kann.

Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie, sollten Sie einen Schulwechsel nach Berlin oder in das Land Brandenburg anstreben. → zurück

Zuweisung andere Grundschule Berlin, Anwalt für Schulrecht Berlin

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